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§ 7 KHEntgG
Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Entgeltarten und Abrechnung

Titel: Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KHEntgG
Gliederungs-Nr.: 860-5-24
Normtyp: Gesetz

§ 7 KHEntgG – Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen

(1) 1Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

  1. 1.

    Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),

  2. 2.

    Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),

  3. 3.

    gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a,

  4. 4.
  5. 5.

    Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1),

  6. 6.

    Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2),

  7. 6a.

    tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a,

  8. 7.

    Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10.

2Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. 3Darüber hinaus werden der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.

Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl I S. 1461) und 17. 3. 2009 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 1 Nummer 7, geändert durch G vom 15. 7. 2013 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.); die bisherige Nummer 8, angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (a. a. O.), wurde Nummer 7. Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (a. a. O.), geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(2) 1Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt:

  1. 1.

    Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Bewertungsrelation einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen (effektive Bewertungsrelation) wird mit dem Landesbasisfallwert multipliziert;

  2. 2.

    Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Entgeltkatalog entnommen;

  3. 3.

    Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a; die Entgelte sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen;

  4. 4.

    Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden krankenhausindividuell vereinbart.

2Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind anzuwenden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534); bisheriger Wortlaut des § 7 wurde Absatz 1. Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).