Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
Abschnitt 3 – Entgeltarten und Abrechnung
§ 7 KHEntgG – Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
(1) 1Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:
- 1.
Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
- 2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
- 3.
gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a,
- 4.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
- 5.
Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1),
- 6.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2),
- 6a.
tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a,
- 7.
Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10.
2Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. 3Darüber hinaus werden der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl I S. 1461) und 17. 3. 2009 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 1 Nummer 7, geändert durch G vom 15. 7. 2013 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.); die bisherige Nummer 8, angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (a. a. O.), wurde Nummer 7. Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (a. a. O.), geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).
(2) 1Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt:
- 1.
Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Bewertungsrelation einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen (effektive Bewertungsrelation) wird mit dem Landesbasisfallwert multipliziert;
- 2.
Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Entgeltkatalog entnommen;
- 3.
- 4.
Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden krankenhausindividuell vereinbart.
2Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind anzuwenden.
Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534); bisheriger Wortlaut des § 7 wurde Absatz 1. Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).