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§ 8 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Erster Titel – Grundlagen

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 KGG – Aufgabenübergang

(1) 1Das Recht und die Pflicht der in einem Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Landkreise, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über. 2Der Zweckverband kann an Stelle der Verbandsmitglieder nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden Vorschriften Satzungen erlassen sowie den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben.

(2) Die Verbandssatzung kann den Übergang einzelner Befugnisse, insbesondere des Rechts, Satzungen zu erlassen, ausschließen oder auf den örtlichen Geltungsbereich einzelner Verbandsmitglieder beschränken; die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder bleibt insoweit unberührt.

(3) 1Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Landkreise an Unternehmen und Verbänden, die denselben oder ähnlichen Aufgaben dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. 2Hat nach der Verbandssatzung der Zweckverband anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.