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§ 6 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Erster Titel – Grundlagen

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 6 KGG – Rechtsnatur

1Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.