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§ 5 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Erster Titel – Grundlagen

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 5 KGG – Beteiligte

(1) Gemeinden und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen (Freiverbände).

(2) 1Neben einer der in Abs. 1 genannten Körperschaften können andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. 2Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen.