§ 31 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen
Sechster Abschnitt – Gemeindeverwaltungsverband
§ 31 KGG – Besondere Bestimmungen für die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes
(1) Zu Mitgliedern der Verbandsversammlung dürfen nur Mitglieder der Vertretungskörperschaften der Verbandsgemeinden gewählt werden.
(2) Dem Verbandsvorstand gehören die Bürgermeister der Verbandsgemeinden kraft Amtes an; sie werden im Falle ihrer Verhinderung von ihren allgemeinen Vertretern vertreten.