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§ 3 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Die kommunale Arbeitsgemeinschaft

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 3 KGG – Beteiligte und Aufgaben

(1) 1Gemeinden und Landkreise können durch Vereinbarung kommunale Arbeitsgemeinschaften bilden. 2An diesen Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden.

(2) Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit; die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt.

(3) 1Die kommunale Arbeitsgemeinschaft soll Angelegenheiten beraten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren. 2Sie soll Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und die Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander abstimmen; sie soll Gemeinschaftslösungen einleiten, um eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.