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§ 29 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 29 KGG – Pflichtregelung

(1) Ist der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung von Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten und kann dies auf andere Weise nicht wirksam oder zweckmäßig geschehen, hat die obere Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine bestimmte angemessene Frist zum Abschluss der Vereinbarung zu setzen.

(2) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die obere Aufsichtsbehörde die erforderliche Regelung treffen, die wie eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten wirkt. 2Der Entscheidung der oberen Aufsichtsbehörde muss eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten vorausgehen.

(3) 1Die §§ 24 bis 28 gelten für die Pflichtregelung entsprechend. 2Die Beteiligten können eine Pflichtregelung nicht von sich aus aufheben. 3Zur Kündigung ist die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde erforderlich. 4Sind die Gründe für die Pflichtregelung weggefallen, kann die obere Aufsichtsbehörde dies gegenüber den Beteiligten erklären. 5Die Pflichtregelung gilt in diesem Falle als Vereinbarung nach § 24 weiter; sie kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.