§ 22 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Fünfter Titel – Änderungen und Auflösung
§ 22 KGG – Abwicklung
Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert.