Gesetze

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§ 14 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Dritter Titel – Verfassung und Verwaltung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 14 KGG – Organe

1Organe des Zweckverbandes sind die Verbandversammlung und der Verbandsvorstand. 2Die Verbandssatzung kann weitere Organe vorsehen.