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§ 10 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Zweiter Titel – Bildung des Zweckverbandes

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 10 KGG – Genehmigung

(1) 1Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Will die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, hat sie den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung darzulegen.

(2) Ist für die Durchführung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, darf die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.