§ 7 KG
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Bundesrecht
2. Abschnitt – Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
§ 7 KG – Hilfe für Gefangene
Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.