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§ 2 KG
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 27-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 KG – Übertragene konsularische Aufgaben

Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,

  • Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
  • Pass- und Sichtvermerksangelegenheiten,
  • Personenstandsangelegenheiten,
  • Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlassangelegenheiten,
  • Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden
  • Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
  • Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
  • Zustellungen,
  • Überwachung der Einhaltung von Verträgen.