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Art. 26 KG
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Kostengesetz (KG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 2013-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 26 KG – Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Kostenfestsetzungsbehörde oder anderen Behörden über kostenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über kostenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Kosten verkürzt oder für sich oder eine andere Person nicht gerechtfertigte Kostenvorteile erlangt. 2Satz 1 gilt in den Fällen des Art. 21 Abs. 1 sowie der Art. 22 und 24 Abs. 1 entsprechend. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 stellt auch der Versuch eine Ordnungswidrigkeit dar.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall der vorsätzlichen Begehung mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, im Fall der leichtfertigen Begehung mit einer Geldbuße bis zu zwölftausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei einer Behörde im Sinn des Absatzes 1 berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wurde.

(4) Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgaben, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zustehen.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist im Fall des Art. 24 das Landesamt für Finanzen.