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Art. 15 KG - Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Kostengesetz (KG)
Amtliche Abkürzung
KG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2013-1-1-F

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.