Art. 10a KG
Kostengesetz (KG)
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern
Erster Abschnitt – Kosten für Amtshandlungen
Art. 10a KG – Umsatzsteuer
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.