§ 4 KFAG - Umlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Das Land erhebt von den Gemeinden eine Finanzausgleichsumlage (§ 17) zur Finanzierung des kommunalen Anteiles an den Ausgaben für das Krankenhauswesen.
(2) Die Gemeindeverbände erheben von den Verbandsangehörigen Gemeinden eine Umlage (§ 18), soweit die sonstigen Erträge zur Deckung des für eine angemessene Aufgabenerfüllung erforderlichen Aufwandsbedarfs nicht ausreichen. In den Haushaltsjahren 2025 bis 2034 sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen anzusetzen.