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§ 34 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 KFAG – Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit Interessen der Landesfinanzen berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen herzustellen.