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§ 25 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 KFAG – Abrundung, Zahlungen und Aufrechnungen

(1) Die Schlüsselzuweisungen und Zuweisungen nach § 16 Abs. 4 und 5 sowie die Umlagen sind auf einen vollen und durch 12 teilbaren Betrag in Euro abzurunden.

(2) Die Schlüsselzuweisungen und Zuweisungen nach § 16 Abs. 4 und 5 sind in gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils bis zum 5. des folgenden Monates an die zuständige Kasse zu zahlen. Die Umlagen sind in gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils bis zum 20. eines jeden Monats an die zuständige Kasse zu zahlen. Abweichend hiervon kann für die Kreisumlage und die Regionalverbandsumlage durch den umlageberechtigten Gemeindeverband die Zahlung in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 20. Februar, 20. Mai, 20. August und 20. November festgesetzt werden.

(3) Bis zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen, Umlagen und Zuweisungen nach § 16 Abs. 4 und 5 richtet sich die Höhe der zu zahlenden Teilbeträge nach der Höhe der für das Vorjahr jeweils festgesetzten Beträge. Abweichend davon können die Leistungen nach diesem Gesetz auch vorläufig festgesetzt werden, wenn für die Festsetzung maßgebliche Daten nicht rechtzeitig in verbindlicher Form vorliegen.

(4) Eine Aufrechnung mit Zuweisungen und Umlagen nach diesem Gesetz ist nicht zulässig.