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§ 24 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 KFAG – Berichtigung der Umlagen

(1) Einwendungen gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage müssen innerhalb eines Monates nach Zugang des Festsetzungsbescheides bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein. Soweit nicht das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Aufsichtsbehörde ist, hat die Aufsichtsbehörde die Einwendung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport vorzulegen.

(2) Einwendungen gegen die Festsetzung der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheides bei dem umlageberechtigten Gemeindeverband eingegangen sein.

(3) Stellen sich nach Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Umlagen Unrichtigkeiten heraus, so sind sie zu berücksichtigen, wenn die Berichtigung im Einzelfall zu einer Änderung der Umlage um mehr als 600 Euro führt. Zu berichtigen sind nur die Umlagen der von der Unrichtigkeit unmittelbar betroffenen Gemeinden. Die sich aus der Berichtigung gegenüber der ursprünglichen Festsetzung ergebenden Unterschiedsbeträge sind auf die Umlage für das zum Zeitpunkt der Berichtigung maßgebliche Haushaltsjahr anzurechnen.

(4) Durch die Berichtigungen der Finanzausgleichsumlage bewirkte Mehr- oder Mindereinnahmen sind mit dem Umlagebedarf des zweitfolgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.