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§ 19 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Umlagen und Lastenausgleich zwischen kommunalen Körperschaften

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 KFAG – Genehmigungspflicht

(1) Der Umlagesatz für die Kreisumlage oder Regionalverbandsumlage bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er den Umlagesatz des Vorjahres um mehr als einen halben Prozentpunkt oder 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen überschreitet.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.
    die im Haushalt des umlageerhebenden Gemeindeverbandes veranschlagten Ausgaben unabweisbar sind und
  2. 2.
    die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Genehmigung kann versagt oder es kann ein niedrigerer als der beschlossene Umlagesatz genehmigt werden, wenn

  1. 1.
    die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden gefährdet wird oder
  2. 2.
    ein Ausgleich zwischen dem zur angemessenen Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgabebedarf des Gemeindeverbandes und seiner Gemeinden dies erfordert.