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§ 18 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Umlagen und Lastenausgleich zwischen kommunalen Körperschaften

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 KFAG – Kreisumlage, Regionalverbandsumlage

(1) Die Kreisumlage oder Regionalverbandsumlage wird im Rahmen der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr ermittelt. Sie ist in einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen oder regionalverbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen (Absatz 2) zu bemessen.

(2) Umlagegrundlagen sind die Finanzkraftmesszahlen (§ 10) und 85 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen B und C im Ausgleichsjahr, gekürzt um den Anteil an der Finanzausgleichsumlage.

(3) Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Er kann im Laufe des Haushaltsjahres im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Die Änderung gilt rückwirkend mit Beginn des Haushaltsjahres. Eine Erhöhung des Umlagesatzes kann nur bis zum 30. Juni beschlossen werden; sie muss den Gemeinden unverzüglich bekannt gegeben werden.