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§ 2 KAVO
Kommunalabgabenverordnung (KAVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Kommunalabgabenverordnung (KAVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: KAVO
Referenz: 610-10-1

§ 2 KAVO – Schankerlaubnissteuer

(1) Die Schankerlaubnissteuer wird nach der Grundfläche der Wirtschaftsräume und nach dem Jahresumsatz, bei Trinkhallen, Erfrischungsständen und ähnlichen Einrichtungen nur nach dem Jahresumsatz bemessen.

(2) Wirtschaftsräume sind alle dem Betrieb dienenden Räume. Folgende Räume gelten Für die Berechnung der Schankerlaubnissteuer nicht als Wirtschaftsräume:

  1. 1.
    Flure und Treppen,
  2. 2.
    Küchen, Toiletten sowie besondere Garderobe- und Abstellräume,
  3. 3.
    Fremdenzimmer,
  4. 4.
    die zur Beköstigung und zum Aufenthalt Beherbergungsgästen notwendigen besonderen Räume,
  5. 5.
    Empfangshallen sowie Schwimmbäder, Saunas, Kegelbahnen und ähnliche der Gesundheitsförderung dienende Einrichtungen.

Satz 2 Nr. 5 gilt nur, sofern für die dort bezeichneten Räume keine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes erteilt wurde.

(3) Jahresumsatz ist die Summe aller Entgelte (einschließlich Bedienungsgeld, Provision und Steuern), die der Betriebsinhaber im Laufe des ersten Kalenderjahres nach Betriebsöffnung für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes - auch aus dem Verkauf über die Straße - vereinnahmt. Entgelte für die Beherbergung von Gästen bleiben außer Ansatz; das Gleiche gilt bei Entgelten für die Beköstigung von Beherbergungsgästen, soweit sie diesen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Bei Betrieben, für welche die Erlaubnis auf die Dauer von weniger als zwölf Monaten erteilt wird, ist die Steuer nach festen Sätzen auf Grund der Betriebsdauer zu berechnen.

(5) Die Satzung kann Mindeststeuersätze vorsehen.

(6) Bei Betrieben, die mit einem nicht unter das Gaststättengesetz fallenden Betrieb oder einer Einrichtung im Sinne des § 25 des Gaststättengesetzes verbunden sind, wird der auf die einzelnen Betriebsteile entfallende Umsatz auf der Grundlage von Aufzeichnungen des Betriebsinhabers geschätzt (§ 162 der Abgabenordnung), sofern dieser für die einzelnen Betriebsteile nicht getrennte Bücher führt.