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§ 9 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 KatSG-LSA – Technische Einsatzleitungen

(1) Die Katastrophenschutzbehörde bereitet die Bildung von technischen Einsatzleitungen vor, die im Katastrophenfall mit der selbstständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde trägt die Verantwortung für die Ausbildung von Führungspersonal für technische Einsatzleitungen.