§ 9 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Vorbereitungsmaßnahmen
§ 9 KatSG-LSA – Technische Einsatzleitungen
(1) Die Katastrophenschutzbehörde bereitet die Bildung von technischen Einsatzleitungen vor, die im Katastrophenfall mit der selbstständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde trägt die Verantwortung für die Ausbildung von Führungspersonal für technische Einsatzleitungen.