Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 KatSG-LSA – Erfassung der Hilfeleistungspotenziale

(1) Die Katastrophenschutzbehörde erfasst die in ihrem Gebiet vorhandenen für die Katastrophenabwehr geeigneten Einsatzkräfte und -mittel einschließlich derjenigen, die den in § 3 genannten Stellen für ihre Aufgaben zur Verfügung stehen oder im Rahmen der Amtshilfe oder nach § 22 angefordert werden können. Die Katastrophenschutzbehörde trifft Vorbereitungen für den schnellen Einsatz dieser Kräfte und Mittel.

(2) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Einsatzkräfte und -mittel, die für eine Nachbarschaftshilfe geeignet sind. Sie vereinbaren die Anforderungswege.