§ 6 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Vorbereitungsmaßnahmen
§ 6 KatSG-LSA – Erfassung der Hilfeleistungspotenziale
(1) Die Katastrophenschutzbehörde erfasst die in ihrem Gebiet vorhandenen für die Katastrophenabwehr geeigneten Einsatzkräfte und -mittel einschließlich derjenigen, die den in § 3 genannten Stellen für ihre Aufgaben zur Verfügung stehen oder im Rahmen der Amtshilfe oder nach § 22 angefordert werden können. Die Katastrophenschutzbehörde trifft Vorbereitungen für den schnellen Einsatz dieser Kräfte und Mittel.
(2) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Einsatzkräfte und -mittel, die für eine Nachbarschaftshilfe geeignet sind. Sie vereinbaren die Anforderungswege.