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§ 3 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 KatSG-LSA – Andere Behörden und Stellen

Die Zuständigkeiten und Handlungspflichten anderer Behörden, Dienststellen, öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe mitwirken, bleiben unberührt. Im Katastrophenfall haben sie sich mit der Katastrophenschutzbehörde abzustimmen und sollen, soweit sie nicht deren Weisungsbefugnissen unterliegen, nur im Einvernehmen mit ihr handeln.