Gesetze

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§ 19 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 19 KatSG-LSA – Hilfeleistung der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes

Hilfe der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes fordert die Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an. Die eingesetzten Kräfte helfen der Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.