§ 18 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall
§ 18 KatSG-LSA – Hilfeleistung der Polizei
(1) Das Ministerium des Innern kann Einheiten der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterstellen.
(2) Bei Bedarf kann das Ministerium des Innern der Katastrophenschutzbehörde Polizeikräfte als Fernmeldeführer zuweisen.