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§ 18 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 18 KatSG-LSA – Hilfeleistung der Polizei

(1) Das Ministerium des Innern kann Einheiten der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterstellen.

(2) Bei Bedarf kann das Ministerium des Innern der Katastrophenschutzbehörde Polizeikräfte als Fernmeldeführer zuweisen.