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§ 12 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Einsatzkräfte

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 KatSG-LSA – Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen

(1) Öffentliche Hilfsorganisationen sind zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet, wenn die von ihnen aufgestellten Einheiten und Einrichtungen als solche von der für ihren Standort zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfasst sind. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz im Katastrophenschutz mit.

(2) Private Organisationen wirken mit, wenn sie sich gegenüber der Katastrophenschutzbehörde hierzu bereit erklärt haben und die Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung der von ihnen aufgestellten Einheiten und Einrichtungen zugestimmt hat; ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Soweit eine Eignung zur Mitwirkung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutzgesetzes vorliegt, bedarf es keiner nochmaligen Zustimmung nach diesem Gesetz. Als für die Mitwirkung geeignet gelten insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst.