§ 23 KatSG - Mitwirkung der weiteren Behörden des Landes Berlin, die nicht bereits Katastrophenschutzbehörden sind
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2192-2
(1) Alle Behörden des Landes Berlin, die nicht Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes sind, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden zu unterstützen. Sie haben zudem Vorbereitungen zur Aufrechterhaltung der Verwaltungs- und Regierungsfunktionen im Katastrophenfall zu treffen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 können die Behörden ihre Beschäftigten für Maßnahmen der Abwehr von Katastrophen heranziehen.