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§ 7 KAG M-V
Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6140-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 KAG M-V – Beiträge (Allgemeines)

(1) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau öffentlicher Einrichtungen oder Teilen davon, jedoch ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden nach den Regelungen des Satzes 3 und der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 8 und 9 als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile geboten werden. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen; § 9 Abs. 4 bis 8 bleibt unberührt.

(2) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes oder im Falle des § 8 Abs. 7 Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Die Satzung kann bestimmen, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer des bevorteilten Grundstückes oder im Falle des § 8 Abs. 7 Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Für selbstständig nutzbare Teile von öffentlichen Einrichtungen können Teilbeiträge erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung von Maßnahmen begonnen worden ist. Wer Abgabenpflichtiger für die Vorausleistung ist, bestimmt sich nach entsprechender Anwendung des Absatzes 2. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Zahlung der Vorausleistung mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen.

(5) Die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften können Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen.

(6) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 4 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 5 zweiter Halbsatz auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

(7) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag und eine Vorausleistung auf den Beitrag ab einer bestimmten Höhe auf Antrag des Beitragsschuldners durch Bescheid in Form einer Rente gezahlt wird. Lässt die Gemeinde eine Verrentung zu, so ist der Beitrag oder die Vorausleistung auf den Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Eine Verlängerung auf bis zu 20 Jahresleistungen ist möglich, wenn die Entrichtung nach Satz 2 eine erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bedeuten würde. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.