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§ 6c KAG-LSA
Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KAG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2022.1
Normtyp: Gesetz

§ 6c KAG-LSA – Abgrenzung von Teilflächen bei der Beitragsbemessung, weitere Beitragspflichten

(1) In der Beitragssatzung kann bestimmt werden, dass Grundstücke bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung nur mit dem auf die Grundstücksgröße entfallenden Betrag herangezogen werden.

(2) Übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen, sind nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen. Als übergroß gelten mindestens solche Wohngrundstücke, die 30 v.H. oder mehr über der Durchschnittsgröße liegen. Die Begrenzungsregelung soll ausgehend von der Durchschnittsgröße der Wohngrundstücke unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Satzung festgelegt werden.

(3) In der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen soll ferner bestimmt werden, dass Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, beitragsfrei bleiben; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.

(4) Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht ein zusätzlicher Beitrag.