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§ 10 KAG-LSA
Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Verfahrensvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KAG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2022.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 KAG-LSA – Berechtigung und Verpflichtung Dritter

(1) Die Gemeinden und Landkreise und können in der Satzung bestimmen, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Landkreise und Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Landkreise und Gemeinden können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der ADV-Anlagen Dritter bedienen; dies setzt auch voraus, dass von den für die Prüfung zuständigen Stellen die Unbedenklichkeit der Programme vor ihrer Anwendung festgestellt wurde.

(2) Landkreise und Gemeinden können durch Satzung ferner bestimmen, dass ihnen Dritte, die nicht Beteiligte des Abgabenverfahrens sind, an Stelle der Beteiligten die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen gegen Kostenerstattung mitzuteilen haben. Als Dritte können nur Personen verpflichtet werden, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Gegenstand der Abgabenerhebung oder zu einem Sachverhalt stehen, an den der Abgabegegenstand oder die Abgabepflicht anknüpft.