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Art. 20 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Bayern

IV. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 2024-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 20 KAG – Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 und 106 Abs. 3 der Verfassung).