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Art. 18 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Bayern

III. Abschnitt – Verwaltung der kommunalen Steuern

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 2024-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 18 KAG – Zuständigkeit

Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Messbetrags und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Gemeinden und Landkreisen.