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Art. 11 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 2024-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 11 KAG – Verpflichtung Dritter

Die Steuersatzung kann Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, verpflichten, die Steuer einzuheben, abzuführen und Nachweise darüber zu führen, und ferner bestimmen, dass sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften.