§ 8 KAG - Steuern der Landkreise und der kreisfreien Städte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 334-7
Die Landkreise und die kreisfreien Städte können Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben.