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§ 6a KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 334-7
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 134 vom 19.04.2013

§ 6a KAG – Abgabenbescheide und Beauftragung Dritter

(1) Die Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabenpflichtigen betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2) 1Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt kann bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern. 2Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabenpflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.

(3) 1Die Gemeinden und Landkreise können in ihren Gebühren- und Beitragssatzungen bestimmen, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. 2Der Dritte darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Landkreise geltenden Vorschriften gewährleistet ist. 3Die Gemeinden und Landkreise können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen.