§ 6 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften
§ 6 KAG – Kleinbeträge
(1) 1Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben oder nachzufordern, wenn der Betrag niedriger ist als zehn Euro. 2Von einer Erstattung kann abgesehen werden, wenn der Betrag niedriger ist als 2,50 Euro.
(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.
(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleich hohe Raten entstehen.