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§ 4 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 334-7
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 134 vom 19.04.2013

§ 4 KAG – Anwendung der Abgabenordnung

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. 1.

    aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -

    1. a)

      über den Anwendungsbereich § 2,

    2. b)

      über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 5, 7 bis 15,

    3. c)

      über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben

      1. aa)

        die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,

      2. bb)

        bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,

      3. cc)

        die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, denen die Abgabe zusteht,

    4. d)

      über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

  2. 2.

    aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

    1. a)

      über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

    2. b)

      über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,

    3. c)

      über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Worte "oder eine Steuerhehlerei" gestrichen werden, §§ 73 bis 75, 77,

  3. 3.

    aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -

    1. a)

      über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 93, § 96 Abs. 1 bis 6, Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,

    2. b)

      über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 und in § 132 das Wort "finanzgerichtlichen" durch das Wort "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt wird,

  4. 4.

    aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

    1. a)

      über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,

    2. b)

      über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 156 Abs. 2, 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3, Abs. 3a mit der Maßgabe, dass die Angabe "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt wird, Abs. 7 bis 14, §§ 191 bis 194,

  5. 5.

    aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -

    1. a)

      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232,

    2. b)

      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Abs. 3 die Angabe "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" durch "§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt wird, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Wort "Einspruch" durch "Widerspruch" und die Wörter "eine Einspruchsentscheidung" durch "einen Widerspruchsbescheid" ersetzt werden, Abs. 2 und Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Angabe "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt wird, §§ 238 bis 240,

    3. c)

      über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,

  6. 6.

    aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - § 251 Abs. 3, § 261.

(2) Die in Abs. 1 genannten Vorschriften gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgaberechtliche Nebenleistungen).

(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

  1. 1.

    der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

  2. 2.

    des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",

  3. 3.

    des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".