§ 2 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften
§ 2 KAG – Abgabensatzungen
1Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen.