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§ 2 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 334-7
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 134 vom 19.04.2013

§ 2 KAG – Abgabensatzungen

1Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen.