Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
DRITTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 KAG – Übergangsvorschrift
(1) 1§ 10 Abs. 2 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt erstmals bei der Bemessung von Benutzungsgebühren, die für einen Zeitraum festgesetzt werden, der am 1. Januar 2014 beginnt. 2Bei einer bereits vor diesem Datum begonnenen Abschreibung des Vermögensgegenstands ist bei der Beitragsauflösung ab dem 1. Januar 2014 vom Restbuchwert der Beiträge auszugehen, der anteilig dem verbleibenden Abschreibungszeitraum entspricht. 3Beiträge, die vor dem 1. Januar 1984 erhoben worden sind, gelten als am 31. Dezember 2013 vollständig aufgelöst.
(2) § 10 Abs. 2 Satz 7 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt auch für Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 9 (§ 10) dieses Gesetzes entstanden sind.
(3) § 11 Abs. 10 Satz 2 und 3 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung findet auf diejenigen Vorausleistungen keine Anwendung, bei denen der Vorausleistungsbescheid vor dem 1. Januar 2013 zugegangen ist.
(4) Die Beitrags- und Vorausleistungspflichtigen, die in den Jahren 2017 und 2018 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 7. Juni 2018 nach § 11 zur Zahlung von Straßenbeiträgen oder zu Vorausleistungen auf einmalige Straßenbeiträge verpflichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, nach § 11 Abs. 12 einen Ratenzahlungsantrag oder einen Änderungsantrag zu einer bereits getroffenen Ratenzahlungsentscheidung zu stellen, soweit der Beitrag oder die Vorausleistung noch nicht vollständig gezahlt wurde.