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§ 13 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Besondere Vorschriften

Titel: Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 334-7
gilt ab: 02.08.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 134 vom 19.04.2013

§ 13 KAG – Kurbeitrag und Tourismusbeitrag

(1) Die Gemeinden, denen von der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Bezeichnung "Bad“ verliehen worden ist oder die von der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt sind, können für die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der zu Kur-, Erholungs- und sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kur- oder Tourismusbeitrag erheben.

(2) 1Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen. 2Die Gemeinden können, insbesondere aus sozialen oder tourismuspolitischen Gründen, Befreiungs-oder Ermäßigungstatbestände bestimmen.

(3) 1Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden. 2Er kann ferner verpflichtet werden, den Kur- oder Tourismusbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kur- oder Tourismusbeitrages. 3Dies gilt auch für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und anderen Einrichtungen, die Kur-, Erholungs- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken dienen, sowie Veranstalter von zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen, soweit der Kur- oder Tourismusbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen oder Veranstaltungen besuchen, ohne in der Gemeinde beherbergt zu werden. 4Ist der Kur- oder Tourismusbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so kann die Satzung bestimmen, dass die Reiseunternehmer an die Stelle der nach Satz 2 Verpflichteten treten.

(4) Die für den Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte, insbesondere über

  1. 1.

    die natürlichen und hygienischen Bedingungen, medizinischen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden können, sowie

  2. 2.

    die natürlichen Bedingungen und Einrichtungen zur kulturellen und sonstigen Freizeitbetätigung, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden als Tourismusort anerkannt werden können; dazu zählen insbesondere die landschaftliche Lage, das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen, internationaler Veranstaltungen, sonstiger bedeutender Freizeiteinrichtungen, geeigneter Angebote für die Naherholung sowie ein damit korrespondierendes Tourismusaufkommen.