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§ 11 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Besondere Vorschriften

Titel: Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 334-7
gilt ab: 07.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 134 vom 19.04.2013

§ 11 KAG – Beiträge

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben. 2Die Gemeinden können für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. 3Soweit die öffentlichen Verkehrsanlagen im Außenbereich liegen, können die Gemeinden Straßenbeiträge auch für die Herstellung erheben. 4Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.

(2) 1Der Aufwand im Sinne des Abs. 1 umfasst auch den Wert der von der Gemeinde oder dem Landkreis bereitgestellten eigenen Grundstücke im Zeitpunkt der Bereitstellung. 2Er kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 3Die Einheitssätze sind nach den Kosten festzusetzen, die in der Gemeinde oder dem Landkreis üblicherweise durchschnittlich für vergleichbare Einrichtungen aufgebracht werden müssen. 4Bei Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen (Anschlussbeitrag) kann die Aufwandsermittlung für die gesamte öffentliche Einrichtung (Globalkalkulation) oder für einen sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Bauprogramms sowie der bevorteilten Grundstücke repräsentativen Teil der öffentlichen Einrichtung (Rechnungsperiodenkalkulation) erfolgen.

(3) 1Beiträge können für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile der Einrichtung selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung). 2Es können Teilbeitragssätze festgelegt werden. 3Verkehrsanlagen können auch abschnittsweise abgerechnet werden. 4Die Abschnitte können nach örtlich erkennbaren Merkmalen ausgerichtet oder nach rechtlichen Gesichtspunkten gebildet werden.

(4) 1Bei einem Umbau und Ausbau von Verkehrsanlagen nach Abs. 1 Satz 2 bleiben bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25 Prozent des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 Prozent, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen und mindestens 75 Prozent, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. 2Bei anderen Einrichtungen bleibt, wenn sie neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme bieten, ein Anteil außer Ansatz, der den Vorteil der Allgemeinheit berücksichtigt.

(5) 1Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 2Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. 3Wird eine Beitragssatzung für mehrere gleichartige Einrichtungen erlassen und kann der Beitragssatz für die einzelnen Einrichtungen in ihr nicht festgelegt werden, so genügt es, wenn in der Satzung die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird.

(6) 1Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere

  1. 1.

    die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks,

  2. 2.

    das zulässige oder das tatsächliche Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks,

  3. 3.

    die Grundstücksflächen.

2Verteilungsmaßstäbe können untereinander verbunden werden.

(7) 1Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. 2Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist die erbbauberechtigte Person beitragspflichtig. 3Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 4Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(8) 1Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der Einrichtung, im Falle einer Teilmaßnahme oder einer Abschnittsbildung nach Abs. 3 mit der Fertigstellung des Teils oder Abschnitts der Einrichtung. 2Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

(9) 1Die Beitrags- und Vorausleistungspflichtigen sind berechtigt, die Beitragskalkulation und die Aufwandsermittlung einzusehen. 2§ 29 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 3Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, gilt § 10 Abs. 7 Satz 3 und 4 entsprechend.

(10) 1Vorausleistungen können unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme erhoben werden. 2Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die Vorausleistende oder der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 3Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist. 4Die Satzung kann Bestimmungen über die Ablösung des Beitrags im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen.

(11) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 7 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 7 Satz 3 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

(12) 1Bei einmaligen Beiträgen soll auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt werden. 2Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. 3Höhe und Fälligkeit der Rate werden durch Bescheid bestimmt, wobei die Beitragsschuld in bis zu zwanzig aufeinander folgenden Jahresraten zu begleichen ist. 4Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 1 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. 5Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen. 6Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582).

(13) Abs. 12 gilt entsprechend für Vorausleistungen auf einmalige Beträge.