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§ 9 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 KAG – Besonderheiten für leitungsgebundene Einrichtungen

(1) In der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen kann bestimmt werden, dass Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Ermittlung der Beitragshöhe für die mit solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen bebauten Grundstücke unberücksichtigt bleiben; dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.

(2) Für bebaute Grundstücke, bei denen der nicht bebaute Teil des Grundstücks wesentlich größer ist als bei dem Durchschnitt der bebauten Grundstücke im Satzungsgebiet, kann in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorgenommen werden. Bei der Ermittlung der Begrenzung sollen die durchschnittliche Grundstücksgröße, die Bebauungstiefe und die bauliche Nutzung im Satzungsgebiet berücksichtigt werden; Grundstücke im Außenbereich bleiben dabei außer Ansatz. Im Heranziehungsbescheid ist die Grundstücksfläche, auf die sich der Beitrag bezieht, festzulegen.

(3) Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, kann durch Satzung für leitungsgebundene Einrichtungen bestimmt werden, dass die Beitragspflicht erst als entstanden gilt, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.

(4) Ändern sich im Falle der Beitragsbemessung nach Absatz 1 oder 2 die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag.

(5) Beiträge nach den Absätzen 3 und 4 sind unabhängig davon, ob noch ein Aufwand zu decken ist, zu erheben; sie sind zur Minderung der Gebührenbelastung aller an die Einrichtung Angeschlossenen zu verwenden.

(6) Werden Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffen, so kann die Heranziehung zu bereits früher entstandenen höheren Beiträgen eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 Abgabenordnung darstellen, soweit der früher entstandene Beitrag höher ist als der nach den Absätzen 1 bis 3 und der dazu erlassenen Satzung ermittelte Beitrag. In diesen Fällen kann hinsichtlich des Differenzbetrages auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.