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§ 7 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 KAG – Kosten der Unterhaltung von Gewässern

(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften können die Kosten, die durch die Unterhaltung von fließenden Gewässern zweiter Ordnung nach dem, Landeswassergesetz entstehen, durch Erhebung von Benutzungsgebühren decken. § 30 Absatz 2 des Landeswassergesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Deckung der Kosten der Mitgliedschaft in Wasser- und Bodenverbänden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes gelten die Unterhaltungsverpflichteten im Sinne des § 28 Absatz 1 und 2 des Landeswassergesetzes als Benutzerinnen und/oder Benutzer. Für die Benutzung von Anlagen eines Wasser- und Bodenverbandes oder von kommunalen Anlagen, die im Zusammenhang mit Anlagen des Verbandes stehen, dürfen jedoch Benutzungsgebühren von den Verbandsmitgliedern insoweit nicht erhoben werden, als diese selbst hierfür an den Verband Beiträge zu leisten haben.

(3) Soweit nach § 30 Absatz 2 des Landeswassergesetzes abgabenberechtigte Körperschaften die Unterhaltungspflicht erfüllen, können Benutzungsgebühren nur von den Unterhaltungspflichtigen nach § 28 Absatz 1 des Landeswassergesetzes erhoben werden.