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§ 4 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 KAG – Gebühren

(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

(2) Die Gebühren sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen können aus sozialen Gründen oder zu sozialen oder kulturellen Zwecken oder Veranstaltungen ortsansässiger natürlicher oder juristischer Personen, die für jedermann frei zugänglich sind, gewährt werden.