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§ 12 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verfahrensvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 KAG – Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben

In Bescheiden über kommunale Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Abgaben, sind neue Bescheide zu erlassen.