Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 KAG - Gebühren (Allgemeines)

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
6111-1a

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.