§ 4 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Landesrecht Brandenburg
§ 4 KAG – Gebühren (Allgemeines)
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.