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§ 12 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6111-1a
Normtyp: Gesetz

§ 12 KAG – Anwendung der Abgabenordnung

(1) Für Kommunalabgaben gelten die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. 1.

    aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -

    1. a)

      über den Anwendungsbereich § 2 Absatz 1,

    2. b)

      über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, die §§ 4, 5, 7 bis 15,

    3. c)

      über das Steuergeheimnis § 30 in der Weise,

      1. aa)

        dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt und

      2. bb)

        dass die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht, und

      3. cc)

        dass die im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen und Anschriften von Hundehaltern in Schadensfällen an Dritte mitgeteilt werden dürfen, wenn diese die Auskunft zur Durchsetzung von Schadensersatzforderungen benötigen und den Auskunftsanspruch glaubhaft machen,

      sowie die §§ 30a und 31a,

    4. d)

      über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

  2. 2.

    aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

    1. a)

      über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,

    2. b)

      über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 bis 49,

    3. c)

      über steuerbegünstigte Zwecke die §§ 51 bis 68,

    4. d)

      über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,

  3. 3.

    aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -

    1. a)

      über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 in der Weise, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, die §§ 85 bis 88 Absatz 1 und 2, die §§ 89 bis 93 Absatz 1 bis 6, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, die §§ 102 bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, die §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,

    2. b)

      über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 126 Absatz 2 und die §§ 127 bis 133 in der Weise, dass in § 126 Absatz 2 und § 132 jeweils an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt und in § 132 an die Stelle der Wörter "Einspruchsverfahrens" und "Einspruch" die Wörter "Widerspruchsverfahrens" und "Widerspruch" treten,

  4. 4.

    aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

    1. a)
    2. b)

      über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, die §§ 157 bis 160, § 162, § 163 Satz 1 und 3, die §§ 165 bis 167, § 169 in der Weise, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a sowie Abs. 7 bis 13 in der Weise, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter "Einspruchs- oder Klageverfahren" die Wörter "Widerspruchs- oder Klageverfahren", in Abs. 3a an die Stelle der Wörter "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Wörter "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten und an die Stelle des Wortes "Einspruch" das Wort "Widerspruch" tritt, die §§ 191, 192,

  5. 5.

    aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -

    1. a)

      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219, 221, 222, § 224 Abs. 1 und 2, die §§ 225 bis 232,

    2. b)

      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235, § 236 Absatz 1, 2, 3 und 5 in der Weise, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Wörter "§ 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ treten, § 237 Absatz 1, 2 und 4 in der Weise, dass jeweils an die Stelle des Wortes "Einspruch“ das Wort "Widerspruch“, an die Stelle des Wortes "Einspruchsentscheidung“ das Wort "Widerspruchsbescheid“ treten sowie in Absatz 4 die Wörter "und 3 gelten“ durch das Wort "gilt“ ersetzt werden, die §§ 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt,

    3. c)

      über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248 und

  6. 6.

    aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -

    1. a)

      über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3 und

    2. b)

      über die Vollstreckung wegen Geldforderung § 261.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

(3) Ist der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 nicht feststellbar, so beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist. Nicht feststellbar ist ein Beitragspflichtiger, wenn bezogen auf das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück

  1. 1.
    das Grundbuch 'Eigentum des Volkes' ausweist,
  2. 2.
    der Aufenthalt des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers dem Beitragsgläubiger unbekannt ist oder
  3. 3.
    der Beitragsgläubiger über die Person oder den Aufenthalt des Erben im Grundbuch eingetragenen Eigentümers keine Kenntnis hat.

Die Sätze 1 und 2 gelten für die Erhebung eines Kostenersatzes nach den §§ 10 und 10a entsprechend.

(3a) Bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Satz 1 gilt nur, soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) noch nicht eingetreten ist.

(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. a)
    anstelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, tritt,
  2. b)
    die Vorschriften anstelle für Steuern für Abgaben gelten,
  3. c)
    die Vorschriften anstelle der Besteuerung für die Heranziehung zu Abgaben gelten,
  4. d)
    die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe und die durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen den Eheleuten gleichstehen.