§ 45 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
FÜNFTER TEIL – Kostenersatz und sonstige Abgaben
§ 45 KAG – Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen
§§ 3, 7 und 8 gelten sinngemäß für sonstige öffentlichrechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.